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Eingang Bundespatentgericht München 
1. Senat des Bundespatentgerichts auf der Richterbank 
 

Ein Gebrauchsmuster bietet folgende Vorzüge:

Schneller Schutz: Alle möglichen Rechte können schon nach wenigen Wochen geltend gemacht werden. Dies ist beim Patent oft erst nach Jahren der Fall.
Geringere Kosten, da kein aufwendiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen ist.
Neuheitsschonfrist: Falls Sie Ihre Erfindung vor der Anmeldung beim DPMA bereits schon öffentlich gezeigt haben, ist eine Patentanmeldung nicht mehr möglich. Sehr wohl aber eine Gebrauchsmuster-Anmeldung, wenn Sie diese innerhalb der nächsten 6 Monate vor der ersten öffentlichen Kundbarmachung beim DPMA anmelden.

Allerdings
... ist ein kürzere Laufzeit von max. 10 Jahren in Kauf zu nehmen.
... sind die Rechte mit großer Vorsicht einzusetzen, da ein höheres Risiko einer Löschung - z. B. noch in einem Verletzungsverfahren auf Basis dieses Gebrauchsmusters - besteht. Denn Gebrauchsmuster werden nicht geprüft. Sie sind reine Registrier-Schutzrechte und werden in der Regel so eingetragen, wie sie angemeldet wurden. Das bedeutet große Gefahren und auch Kostenfolgen für den Anmelder. Um diesen Gefahren zu begegnen und schwerwiegende Nachteile bei der Verwertung zu vermeiden, sollte man eine amtliche Recherche vor oder nach Eintragung des Gebrauchsmusters veranlassen und das Recherchenergebnis mit einem Patentanwalt besprechen

Ist die Erfindung überhaupt neu?
Lohnt sich die Eintragung als Gebrauchsmuster?
Müssen geänderte Unterlagen für das Gebrauchsmuster ausgearbeitet werden, damit dieses rechtsbeständig ist?

Unter Berücksichtigung der Rechercheergebnisse können dann geänderte Unterlagen für das Gebrauchsmuster ausgearbeitet und beim Deutschen PAtent- und Markenamt eingereicht werden. Damit erhält man eine Art "geprüftes" Schutzrecht, das man gegen eine Löschungsklage besser verteidigen kann und mit dem man gegen Verletzer - genauso wie mit einem Patent - mit größerer Sicherheit vorgehen kann.

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