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Eingang Bundespatentgericht München 
1. Senat des Bundespatentgerichts auf der Richterbank 
 

1. rechtliche Kompetenz

a) Beratung im Vorfeld, Vorbereiten, Verfassen und Anmelden von Patenten in Deutschland, europäisch und international nach dem PCTDer Patentzusamenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty) regelt die Hinterlegung internationaler Patentanmeldungen (WO), von Gebrauchsmustern in Deutschland, von Marken und Designschutzrechten (eingetragenes Design) in Deutschland (DPMADas Deutsche Patent- und Markenamt (München; die Abteilung Marken hier im Bild)), Europa (EUIPODas Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante (Spanien), wo europäische Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster hinterlegt werden können) ) und international nach MMA/PMMADas Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum MMA regeln das Verfahren zur Hinterlegung von Marken (internationale Registrierung) bzw. HMADas Haager Musterabkommen regelt das Verfahren zur Hinterlegung von Geschmacksmustern (internationale Registrierung) (WIPODie World Intellectual Property Organisation, in der französischen Abkürzung OMPI genannt, befindet sich in Genf (Schweiz) und befasst sich mit der internationalen Registrierung von Patenten, Marken und Geschmacksmustern);
b) Durchführung des Erteilungs- bzw. Eintragungsverfahrens für deutsche Marken und Patente mit der Beantwortung amtlicher Prüfungsbescheide und Beanstandungen bis hin zum Patentbeschwerdeverfahren für den Patentanmelder bzw. dem Markenbeschwerdeverfahren für den Markenanmelder vor dem Bundespatentgericht;
c) Erwiderung auf Einsprüche bzw. Widersprüche und Durchführung des nachfolgenden Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (Patentbeschwerdeverfahren und Markenbeschwerdeverfahren) sowie dem Europäischen Patentamt und dessen Beschwerdekammern;
d) Vertretung des Einsprechenden in Patenteinspruchsverfahren oder des Widersprechenden in Markenwiderspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem einschließlich anschließender Beschwerde; betreffend europäische Patente auch vor dem Europäischen Patentamt;
e) Durchführung von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren oder von Markenlöschungsverfahrens für den Antragsteller oder den Antragsgegner vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht einschließlich anschließender Beschwerde;
f) Durchführung von Patentnichtigkeitsverfahren für den Nichtigkeitskläger oder den Nichtigkeitsbeklagten vor dem Bundespatentgericht und vor dem Bundesgerichtshof (Berufung vor dem X. Senat);
g) Durchführung des Eintragungsverfahrens für europäische Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem EUIPO;
h) Beratung zum Arbeitnehmererfinderrecht und zur Lizenzvertragsgestaltung;
i) Beratung auf den Gebieten Sortenschutz (deutsch und europäisch) sowie dem Halbleiterschutz (Topographien) und Durchführung der Verfahren ähnlich der technischen Schutzrechte (vgl. lit. a bis e);
j) Beratung und Mitwirkung in Verletzungsverfahren vor ordentlichen Gerichten betreffend alle oben erwähnten Schutzrechte, in Verfahren im Arbeitnehmererfinderrecht und wann immer ein technisches Schutzrecht maßgeblicher Gegenstand des Verfahrens ist zur Unterstützung des beauftragten Rechtsanwalts in der ersten und zweiten Instanz bzw. des BGH-Anwalts;
k) neben allen oben genannten Gebieten erfolgt die Beratung von Mandanten auf den Gebieten des Urheberrechts, des unlauteren Wettbewerbsrechts sowie in Kartellfragen, soweit ein technisches Schutzrecht betroffen ist und
l) Beratung und Seminare für Führungskräfte von Unternehmen zum Umgang mit gewerblichen Schutzrechten, Vorbereitung auf Problemfälle durch vorbeugende Maßnahmen sowie zu Arbeitnehmererfindungen.

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