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Eingang Bundespatentgericht München 
1. Senat des Bundespatentgerichts auf der Richterbank 
 

Marken (früher auch Markenzeichen oder Warenzeichen genannt)

Falls Sie eine neue Bezeichnung für

   Ihre Firma,
   die Waren und Dienstleistungen, die Sie anbieten möchten
   oder eine Internet-Domain

verwenden wollen, müssen Sie sich vergewissern, dass Sie nicht fremde, ältere Rechte verletzen.

Solche Rechte können

   ältere Marken (deutsche Marken),
   international registrierte Marken mit Schutz in Deutschland,
   europäische Marken,
   Firmennamen,
   Ausstattungen mit markenrechtlicher Gestaltung,
   mehr oder weniger berkannte Namen, auch wenn diese nicht im Register als Marke eingetragen sind

sein. Auch Vor einer Anmeldung sollten gründliche Recherchen durchgeführt werden, um nicht die Kosten für eine Anmeldung umsonst auszugeben und später in eine Löschung einwilligen zu müssen. Wie jede Recherche ist jedoch auch diese mit einem Risiko behaftet, dass nicht alle älteren Rechte aufgefunden werden und dass eine endgültige rechtliche Bewertung letztlich nur die letzte gerichtliche Instanz in einem Verletzungverfahren tifft. Dies ist aber nur für einen kleinen Teil der Fälle relevant. Eine Verletzung fremder Rechte liegt nänlich nicht nur dann vor, wenn die von Ihnen gewählte Bezeichnung identisch mit der älteren Bezeichnung ist, sondern auch wenn sie nur verwechselbar ähnlich ist.

Die Beurteilung der "Verwechslungsgefahr" Ihrer Bezeichnung gegenüber älteren, fremden Bezeichnungen ist schwierig, denn es ist ein großer Ermessensspielraum gegeben.
Selbst wenn Ihre beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Marke schliesslich eingetragen wird, besteht keine Sicherheit für deren rechtmässigen Gebrauch:

Nach der Eintragung Ihrer Marke läuft eine Widerspruchsfrist von drei Monaten. Selbst wenn die Widerspruchsfrist ohne Einlegung eines Widerspruchs abgelaufen ist, kann ein Inhaber fremder, älterer Rechte noch lange Zeit nach der Eintragung Ihrer Marke gegen diese Eintragung vorgehen.

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